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St. Gallen Sailing, Sailing Club at the University of St. Gallen
Home > About us > Statuten > Statuten 06/07 

Statuten des St. Gallen Sailing Vereins

I. Name und Sitz

Art. 1

Unter dem Namen "St. Gallen Sailing" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in St. Gallen. Der Verein ist ins Handelsregister einzutragen.

Das Geschäftsjahr beginnt am 15.07. und endet am 14.07. eines jeden Kalenderjahres.

 

II. Vereinszweck

Art. 2

1 Der Verein bezweckt die Förderung des Segelsports an der Universität St. Gallen, insbesondere durch die aktive Teilnahme eines Segelteams von Studenten der Universität St. Gallen an verschiedenen Regatten. Zur Erfüllung dieses Ziels werden die finanziellen Mittel des Vereins vorrangig eingesetzt.

2 Darüber hinaus werden vom Verein die Studenten der Universität St. Gallen bei der Ausübung des Segelsports bei Regatten und Fahrtensegeln unterstützt sowie weitere Segelprojekte organisatorisch begleitet.

3 Der Verein ist selbstlos tätig, verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemässen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, insbesondere darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd oder durch unverhältnismässig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

III. Finanzen

Art. 3

1 Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über die Beiträge der Mitglieder, welche pro Mitglied jährlich 20 Franken betragen.

2 Darüber hinaus wird durch den Vorstand gezielte Suche nach Sponsoren betrieben, um vorrangig die Finanzierung eines Segelteams zur Regattateilnahme zu ermöglichen. Darüber hinaus zur Verfügung stehende Mittel werden zur Verwirklichung der übrigen Vereinsziele verwendet.

3 Eine Rückstellung von Geldern zur Finanzierung zukünftiger Projekte ist möglich.

 

IV. Mitgliedschaft

Art. 4

1 Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern.

2 Aktivmitglied mit Stimmberechtigung kann jede natürliche Person werden, die ein Interesse am Segelsport hat und zugleich an der Universität St. Gallen eingeschrieben ist. Ausnahmen davon werden im Falle von Zwischensemestern sowie bis zum Ende des auf die Exmatrikulation folgenden Geschäftsjahres gewährt.

3 Passivmitglied ohne Stimmberechtigung kann jede natürliche und juristische Person kann werden, die bereit ist, den Segelsport an der Universität St. Gallen zu fördern.

 

Art. 5

1 Aufnahmegesuche sind an den Präsidenten/die Präsidentin zur richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Das Gesuch gilt bei weniger als zwei Gegenstimmen als angenommen.

2 Die aktive Mitgliedschaft erlischt bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss, Exmatrikulation oder Tod.

3 Die passive Mitgliedschaft erlischt bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

4 Die Mitgliedschaft erlischt bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung.

 

Art. 6

Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Das Austrittsschreiben muss mindestens vier Wochen vor der ordentlichen Generalversammlung an den Präsidenten gerichtet werden.

 

Art. 7

Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Generalversammlung weiterziehen.

 

V.Organisation

Art. 8

Die Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand und die Revisoren.

 

Art. 9 (Die Generalversammlung)

1 Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Eine ordentliche Generalversammlung findet einmal im Geschäftsjahr an einem vom Vorstand festgelegten Termin statt.

2 Eine ausserordentliche Generalversammlung findet statt, wenn entweder dies der Vorstand beschliesst oder dies 20% der aktiven Mitglieder schriftlich unter der Angabe der Traktandenliste verlangen.

3 Zur Generalversammlung werden die Mitglieder zwei Wochen im Voraus per email eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste.

4 Die Generalversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben:

a. Wahl bzw. Abwahl des Vorstandes sowie der Rechnungsrevisoren

b. Festsetzung und Änderung der Statuten

c. Abnahme der Jahresrechung und des Revisorenberichtes

d. Beschluss über das Jahresbudget

e. Behandlung der Ausschlussrekurse

5 An der Generalversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme; die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr. Passivmitglieder werden zur Generalversammlung eingeladen, besitzen jedoch kein Stimmrecht.

 

Art. 10 (Der Vorstand)

1 Der Vorstand besteht aus fünf Personen, nämlich dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, den Koordinatoren für Regatta- und Segelsport, sowie dem Verantwortlichen für die Finanzen.

2 In den Vorstand können nur Aktivmitglieder gewählt werden.

3 Die Vorstandsmitglieder werden für das jeweilige Geschäftsjahr gewählt und führen die Geschäfte bis zur Neuwahl fort. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so betraut der Vorstand ein anderes Vorstandmitglied mit der Wahrnehmung der Geschäfte bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

4 Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte. Durch Vorstandsbeschluss kann einem einzelnen Vorstandsmitglied oder auch einem aktiven Vereinsmitglied Einzelvollmacht für einzelne Vertretungsmassnahmen oder eine Gruppe Vertretungsgeschäften erteilt werden.

5 Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.

 

Art. 11 (Die Revisoren)

Die Generalversammlung wählt jährlich einen Rechnungsrevisor, welche die Buchführung kontrolliert.

VI. Haftung

 

Art. 12

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

VII. Statutenrevision

Art. 13

Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, sofern bei der Einladung zur Generalversammlung darauf hingewiesen worden ist und wenn 90% der anwesenden aktiven Mitglieder dem Änderungsvorschlag zustimmen.

 

VIII. Auflösung

Art. 14

1 Die Auflösung des Vereins kann mit einer Mehrheit von 90% beschlossen werden, sofern bei der Einladung zur Generalversammlung darauf hingewiesen worden ist und wenn drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teilnehmen.

2 Nehmen weniger als drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als drei Viertel der Mitglieder anwesend sind. Auf diese Möglichkeit muss bei der Einladung zur zweiten Versammlung ausdrücklich hingewiesen werden.

3 Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine Institution an der Universität St. Gallen, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Sollte es keine geeignete Institution geben, so geht das Geld an die Gassenküche St. Gallen, Linsebühlstrasse 82, 9000 St.Gallen.

 

IX.Inkrafttreten

Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 15. Oktober 2006 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.